schenrechtsverletzung gegenüber Mutter und Kind Täterschutz in Bezug auf den Kindsvater und Begünstigung für Institutionen wie Heim und weiteren in sozialen Bereichen Arbeitenden. Die drei Richter haben mit ihrem Entscheid, basierend vor allem auf dem rechtswidrig kritiklos integrierten Gutachten ihr Amt missbraucht, um durch Täterschutz dem Kindsvater seiner Ziele zu dienen und weitere, vor allem das Kinderheim Brugg widerrechtlich gemäss UN-Kinderrecht Artikel 36 zu begünstigen.