Im Gerichtsentscheid vom 22.08.2014 legt die Kammer, Obergericht Bern, unmissverständlich dar: Punkt 7 hält der Entscheid des Obergerichts fest, dass nur Nicht-Erfüllen eines Qualitätsmerkmals zur Abweichung von der im Gutachten gestellten Empfehlung führe. Eindeutig und unmissverständlich wird in Bezug auf das fragliche Gutachten beurteilt: Hier sind jedoch keine solchen Mängel auszumachen: Punkt 8: Die Kammer stellt vielmehr fest, dass das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig begründet ist. Punkt 11. Nach dem Gesagten hat die Kammer keinen Grund, an der Fachkompetenz der Gutachterin zu zweifeln.