Selbst ein Entscheid, welcher an rechtlichen Mängeln leide, weil er z.B. in formeller oder materieller Hinsicht nicht richtig sei, bedeute nicht, dass ein amtsmissbräuchliches Verhalten vorliege. Ein solches liege nur vor, wenn die für den Entscheid verantwortlichen Personen ihre Amtsgewalt missbraucht hätten mit dem Zweck, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.