Ob das Urteil des Obergerichts vom 22. August 2014 vor diesem Hintergrund als rechtmässig angesehen werden könne, spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle, denn für die Überprüfung einer hoheitlichen Anordnung (vorliegend: eines gerichtlichen Urteils) stünden die Rechtsmittel der entsprechenden Verfahrensvorschriften (vorliegend die Eidgenössische Zivilprozessordnung) offen. Selbst ein Entscheid, welcher an rechtlichen Mängeln leide, weil er z.B. in formeller oder materieller Hinsicht nicht richtig sei, bedeute nicht, dass ein amtsmissbräuchliches Verhalten vorliege.