Diese Erkenntnis liege jedoch erst seit dem 20. Juli 2017 und damit knapp drei Jahre nach der hoheitlichen Anordnung vor. Ob das Urteil des Obergerichts vom 22. August 2014 vor diesem Hintergrund als rechtmässig angesehen werden könne, spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle, denn für die Überprüfung einer hoheitlichen Anordnung (vorliegend: eines gerichtlichen Urteils) stünden die Rechtsmittel der entsprechenden Verfahrensvorschriften (vorliegend die Eidgenössische Zivilprozessordnung) offen.