Zwar hätten die beanzeigten Personen als Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers einen Entscheid gefällt, welcher eine hoheitliche Gewaltausübung von erheblicher Tragweite zum Inhalt gehabt habe. Auch scheine mit dem Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom 20. Juli 2017 eine Grundlage vorzuliegen, die an der Qualität des Gutachtens, welches im Rahmen der Entscheidfindung erstellt worden sei, erhebliche Zweifel aufkommen lasse. Diese Erkenntnis liege jedoch erst seit dem 20. Juli 2017 und damit knapp drei Jahre nach der hoheitlichen Anordnung vor.