2 rere Verletzungen der Berufsordnung FSP aufweise. Die Gutachterin sei zum Besuch von 20 Stunden Supervision verpflichtet worden. Die Strafanzeige vermöchte indes keinen Tatverdacht zu begründen, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertige. Zwar hätten die beanzeigten Personen als Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers einen Entscheid gefällt, welcher eine hoheitliche Gewaltausübung von erheblicher Tragweite zum Inhalt gehabt habe.