(Beschwerdeverfahren 16-11) eingereicht. Die eingereichten Dokumente und die Erläuterungen der Beschwerdeführerin liessen den Schluss zu, dass sie im erwähnten Verdikt des Obergerichts Bern, an welchem die beanzeigten Personen mitgewirkt hätten, einen Amtsmissbrauch erblicke. Dies offenbar gestützt auf den Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom 20. Juli 2017. In diesem Entscheid werde festgehalten, dass das Gutachten von Dr. phil. F.________ zur Besuchsrechtssituation vom 6. Dezember 2013, auf welches im erwähnten Zivilverfahren Bezug genommen worden sei, meh-