Ein Obhutsentzug entspreche darum einem gravierenden und massiven Menschenrechtsverstoss. Zusammen mit der Anzeige habe die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft den Entscheid des Obergerichts Bern, Zivilabteilung, vom 22. August 2014 betreffend vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege (ZK 14 309) sowie den Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom 20. Juli 2017 betreffend Verletzung der Berufsordnung durch Dr. phil. F.________ (Beschwerdeverfahren 16-11) eingereicht.