In ihrer Eingabe habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass der Obhutsentzug bis heute nicht revidiert worden sei, würden Mutter und Kinder weiterhin tagtäglich misshandelt. Gemäss UN-Kinderrecht stelle der Obhutsentzug als gravierende Persönlichkeitseinschränkung die letzte mögliche Massnahme dar und dürfe nur angeordnet werden, wenn alle anderen Möglichkeiten keinen Erfolg gezeigt hätten. Im vorliegenden Fall sei das Gutachten erwiesenermassen menschenrechtswidrig erstellt worden. Ein Obhutsentzug entspreche darum einem gravierenden und massiven Menschenrechtsverstoss.