1. Am 15. September 2017 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1-3) wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. September 2017 Beschwerde und reichte diverse Beilagen ein. Ausserdem beantragte sie eine Genugtuung für sich und ihre Kinder sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO;