Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 384 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme / unentgeltliche Rechtspflege Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 15. September 2017 (BA 17 423) Erwägungen: 1. Am 15. September 2017 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1-3) wegen Amtsmiss- brauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob D.________ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) am 19. September 2017 Beschwerde und reichte diverse Beilagen ein. Ausserdem beantragte sie eine Genugtuung für sich und ihre Kinder sowie die un- entgeltliche Rechtspflege. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung vom 15. September 2017 wie folgt: Am 17. August 2017 habe die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Beschuldigten, allesamt Mitglieder des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabtei- lung, erhoben. In ihrer Eingabe habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass der Obhutsentzug bis heute nicht revidiert worden sei, würden Mutter und Kinder weiterhin tagtäglich misshandelt. Gemäss UN-Kinderrecht stelle der Obhutsentzug als gravierende Persönlichkeitseinschränkung die letzte mögli- che Massnahme dar und dürfe nur angeordnet werden, wenn alle anderen Mög- lichkeiten keinen Erfolg gezeigt hätten. Im vorliegenden Fall sei das Gutachten er- wiesenermassen menschenrechtswidrig erstellt worden. Ein Obhutsentzug ent- spreche darum einem gravierenden und massiven Menschenrechtsverstoss. Zu- sammen mit der Anzeige habe die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft den Entscheid des Obergerichts Bern, Zivilabteilung, vom 22. August 2014 betreffend vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege (ZK 14 309) sowie den Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom 20. Juli 2017 betreffend Verlet- zung der Berufsordnung durch Dr. phil. F.________ (Beschwerdeverfahren 16-11) eingereicht. Die eingereichten Dokumente und die Erläuterungen der Beschwerde- führerin liessen den Schluss zu, dass sie im erwähnten Verdikt des Obergerichts Bern, an welchem die beanzeigten Personen mitgewirkt hätten, einen Amtsmiss- brauch erblicke. Dies offenbar gestützt auf den Entscheid der Berufsethikkommis- sion der FSP vom 20. Juli 2017. In diesem Entscheid werde festgehalten, dass das Gutachten von Dr. phil. F.________ zur Besuchsrechtssituation vom 6. Dezember 2013, auf welches im erwähnten Zivilverfahren Bezug genommen worden sei, meh- 2 rere Verletzungen der Berufsordnung FSP aufweise. Die Gutachterin sei zum Be- such von 20 Stunden Supervision verpflichtet worden. Die Strafanzeige vermöchte indes keinen Tatverdacht zu begründen, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertige. Zwar hätten die beanzeigten Perso- nen als Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers einen Entscheid gefällt, welcher eine hoheitliche Gewaltausübung von erheblicher Tragweite zum Inhalt gehabt ha- be. Auch scheine mit dem Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom 20. Juli 2017 eine Grundlage vorzuliegen, die an der Qualität des Gutachtens, wel- ches im Rahmen der Entscheidfindung erstellt worden sei, erhebliche Zweifel auf- kommen lasse. Diese Erkenntnis liege jedoch erst seit dem 20. Juli 2017 und damit knapp drei Jahre nach der hoheitlichen Anordnung vor. Ob das Urteil des Oberge- richts vom 22. August 2014 vor diesem Hintergrund als rechtmässig angesehen werden könne, spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle, denn für die Überprü- fung einer hoheitlichen Anordnung (vorliegend: eines gerichtlichen Urteils) stünden die Rechtsmittel der entsprechenden Verfahrensvorschriften (vorliegend die Eid- genössische Zivilprozessordnung) offen. Selbst ein Entscheid, welcher an rechtli- chen Mängeln leide, weil er z.B. in formeller oder materieller Hinsicht nicht richtig sei, bedeute nicht, dass ein amtsmissbräuchliches Verhalten vorliege. Ein solches liege nur vor, wenn die für den Entscheid verantwortlichen Personen ihre Amtsge- walt missbraucht hätten mit dem Zweck, sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Diesbezügliche Hinweise, welche durch objektive Anhaltspunkte belegt wären, lä- gen hier nicht vor, zumal die festgestellten Mängel am Gutachten zur Besuchs- rechtssituation im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht bekannt gewesen seien. Weder den Erläuterungen der Beschwerdeführerin noch den eingereichten Doku- menten liessen sich daher konkrete und objektive Anhaltspunkte entnehmen, wel- che einen Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten der beanzeigten Personen begründeten. Die Eröffnung eines Verfahrens erweise sich bei dieser Ausgangsla- ge als unzulässig. 4. Die Beschwerdeführerin argumentiert folgendermassen: «Gemäss UN-Kinderrecht Arti- kel 9 müssen gravierende Gründe zu einem Obhutsentzug vorliegen. Dies bedingt ein rechtmässiges Verfahren gemäss u.a. UN-Kinderrecht Artikel 12, EMRK Artikel 6. Vergleiche dazu diverse Empfeh- lungen durch UNO-Kinderrechtsausschuss Kirsten Sandberg zum Thema Obhutsentzug. Gemäss StGB Art. 220 Entziehung von Minderjährigen macht sich zudem strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. UN-Kinderrechte Art. 36 verlangt, dass die Vertragsstaaten das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen schützen. Rechtswidrige Obhutsenzug/Einweisungen (Vergl. Verdingkinder, Roma, Administrativ Ver- sorgte) haben in der Schweiz Tradition. Mit Entscheid vom 20.07.2017 der FSP wird ein namhaftes Mitglied von deren eigenen Verband KLAR UND UNMISSVERSTÄNDLICH gerügt. Das ist bemer- kenswert! Es liegt in der Verantwortung der zuständigen aktuellen Behörde (nicht der in 20 oder 30 Jahren), jetzt genau hinzuschauen und die Verantwortung zu übernehmen. Häusliche Gewalt, wie sie im vorliegenden Fall erwiesenermassen vorliegt, bedingt ein adäquates Verhalten Mutter, Kinder wie dem Vater gegenüber. Obhutsentzug mit Zwang zu Vater-Kinderkontakten manifestiert das Fehlver- halten, massive Folgeschäden sind die Folge. Beweis dafür ist u.a., dass die Vater-Kindskontakte er- 3 neut gescheitert sind. Das, obwohl die Behörde der Mutter den Kontakt zu ihren Kinder für ein Jahr (!) zu unterbinden wusste! Will man da wirklich immer noch der Mutter die Schuld geben? Im Gerichtsentscheid vom 22.08.2014 legt die Kammer, Obergericht Bern, unmissverständlich dar: Punkt 7 hält der Entscheid des Obergerichts fest, dass nur Nicht-Erfüllen eines Qualitätsmerkmals zur Abweichung von der im Gutachten gestellten Empfehlung führe. Eindeutig und unmissverständlich wird in Bezug auf das fragliche Gutachten beurteilt: Hier sind jedoch keine solchen Mängel auszuma- chen: Punkt 8: Die Kammer stellt vielmehr fest, dass das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig begründet ist. Punkt 11. Nach dem Gesagten hat die Kammer keinen Grund, an der Fachkompetenz der Gutachterin zu zweifeln. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass der Entscheid der FSP zur Zeit des Gerichtsentscheides nicht vorhanden gewesen sei. Wohl braucht es keinen Entscheid einer weiteren Behörde, um von einem Richter erwarten zu können, einen Gerichtsentscheid gemäss EMRK Artikel 6, basierend auf ZGB Artikel 8, unter Berücksichtigung der Menschenrechte zu stellen. Umso mehr als es sich um die Thematik Obhutsentzug handelt. Viel mehr als um das Wohl des Kin- des (UN-Kinderrechtsartikel Artikel 3) geht es hier offensichtlich um andere Interesse. Der Kindsvater macht von Anfang an seine Zielsetzung klar (Beweis 1 Mail, dieser liegt dem Gericht seit Erstellung vor, wurde aber NIE berücksichtigt) und wiederholt seine Lügen abgesehen vom Gutachten bewiese- nermassen als Vater (Beweis 2 Brief Vater an Sohn, dieser liegt dem Gericht seit Erstellung vor, wur- de aber NIE berücksichtigt). Diese psychische massive Gewalt als Paarkonflikt abzutun und der Mut- ter zu unterstellen, sie sei schuld an den immer wieder scheiternden Vater-Kindskontakten entspricht eindeutigem Täterschutz und liefert Mutter wie Kinder schutzlos aus, was eine gravierende Verletzung der Menschenrechte ist. Die Kinder im Weiteren auf Grund eines durch Nicht-Erfüllen mehrerer Qua- litätsmerkmale erstellten Gutachtens der Obhut ihrer Mutter, die sich seit Geburt zu 99% ohne Kinds- vater um ihr Wohl nachweislich zu ihrem Wohl gekümmert hat – entsprechende Belege wie Beweise wurden unterschlagen oder als nebensächlich gewertet – entspricht neben weiteren massiven Men- schenrechtsverletzung gegenüber Mutter und Kind Täterschutz in Bezug auf den Kindsvater und Be- günstigung für Institutionen wie Heim und weiteren in sozialen Bereichen Arbeitenden. Die drei Rich- ter haben mit ihrem Entscheid, basierend vor allem auf dem rechtswidrig kritiklos integrierten Gutach- ten ihr Amt missbraucht, um durch Täterschutz dem Kindsvater seiner Ziele zu dienen und weitere, vor allem das Kinderheim Brugg widerrechtlich gemäss UN-Kinderrecht Artikel 36 zu begünstigen. Der Mutter haben sie nicht nur ihr Recht auf Schutz vor Gewalt aberkannt, sondern sie verantwortlich gemacht für die scheiternden Vater-Kinderkontakte und somit dem Fehlverhalten des Kindsvaters, was Täterschutz entspricht. Zudem wurde ihr dadurch massive psychische Gewalt angetan, die bis heute anhält. Die Kinder und das Kindswohl sind zu Floskeln verkommen, die nur eingesetzt werden, um Fehlentscheidungen zu rechtfertigen. Die Kinder leiden! Ihnen wird massive psychische Gewalt angetan.» [Rechtschreibefehler korrigiert]. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 4 2013, N. 9 zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Er- gibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. 5.2 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Aus ihrer Beschwerdeschrift samt Beilagen vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist offensichtlich, dass weder der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) noch irgend ein anderer Straftatbestand – namentlich derjenige der Ent- ziehung von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB – erfüllt ist. Der Beschwerde- führerin kann insoweit zugestimmt werden, als die im damaligen Zivilverfahren ein- gesetzte Gutachterin im erwähnten Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom 20. Juli 2017 tatsächlich für ihre Vorgehensweise gerügt worden ist. Wie die Staatsanwaltschaft richtig begründet, lässt sich daraus aber in keiner Art eine straf- rechtlich relevante Verfehlung der drei Beschuldigten ableiten. Ein Gericht, das keine triftigen Gründe für ein Abweichen von einem Gutachten sieht, begeht keinen Amtsmissbrauch, wenn es ausgehend von diesem Gutachten einen Entscheid fällt, Es handelt auch nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 220 StGB, wenn es auf den gefällten rechtskräftigen Entscheid nicht zurück kommt. Eine strafrechtlich re- levante Verletzung internationalen Rechts ist ebenfalls nicht ersichtlich. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO ist abzuweisen, da die vorliegende Be- schwerde als von vornherein aussichtslos anzusehen ist. Eine Partei mit ausrei- chenden Mitteln hätte sich bei vernünftiger Überlegung gegen den Prozess ent- schieden. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden mit Blick auf ihre fi- nanziellen Verhältnisse moderat gehalten. Entschädigungen und/oder Genugtuun- gen sind keine auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird abgewie- sen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Beschuldigten 3 - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 27. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6