Darüber hinaus ist die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung gar nicht Streitgegenstand. In Bezug auf die Rechtmässigkeit des Zufallsfundes bleibt deshalb bloss anzufügen, dass Zufallsfunde grundsätzlich ebenfalls verwertet werden dürfen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit von Zufallsfunden – Zulässigkeit der ursprünglichen Zwangsmassnahme / Hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahme (siehe dazu GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar StPO; 2. Aufl. 2013, N. 30 ff. zu Art. 243 StPO) – erfüllt, sodass die Ausführungen des Beschwerdeführers unbehelflich sind. 6.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.