Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016, wenn er ausführen lässt, diese sei rechtswidrig gewesen. Die Beschwerdekammer hat bereits mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 195 vom 11. Juli 2016 E. 3.3 festgehalten, dass die Hausdurchsuchung rechtmässig war (das Bundesgericht ist auf die darauffolgende Beschwerde nicht eingetreten [1B_336/2016]). Darüber hinaus ist die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung gar nicht Streitgegenstand.