263 Abs. 1 Bst. d StPO) als auch ein hinreichender Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (unbekannte Täterschaft, mutmasslich der genannte Onkel) vor. Zudem ist die Beschlagnahme durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt, da es um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG geht, bei deren Verkauf/Erwerb die einschlägigen Rechtsgrundlagen zwingend zu beachten sind. Dass eine spätere Einziehung aus materiell-rechtlichen Gründen offensichtlich unzulässig wäre, ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist die Beschlagnahme verhältnismässig: