Dasselbe gilt hinsichtlich Art. 69 Abs. 1 StGB, da bei der zu beurteilenden Beschlagnahme – anders als bei der Sicherungseinziehung durch den Strafrichter – nicht entschieden zu werden braucht, ob der fragliche Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Hingegen ist mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts festzuhalten, dass eine spätere Einziehung der fraglichen Waffe zumindest wahrscheinlich ist. 6.4 Die Voraussetzungen für die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme sind damit erfüllt. Es liegt sowohl eine gesetzliche Grundlage (Art. 263 Abs. 1 Bst.