Der für eine Beschlagnahme notwendige Deliktskonnex ist gegeben. 6.3 Nicht einschlägig ist in diesem Verfahrensstadium entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Art. 31 Abs. 2 WG, welcher nicht die Beschlagnahme (durch die Kantonspolizei gemäss Art. 3 Kantonale Waffenverordnung [KWV; BSG 943.511.1]) regelt – diese ist in Art. 31 Abs. 1 WG normiert –, sondern die Einziehung. Mit anderen Worten ist im Beschwerdeverfahren nicht darüber zu entscheiden, ob «die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden». Dasselbe gilt hinsichtlich Art.