Vielmehr kategorisierte die Polizei den Gegenstand als «Langwaffe inkl. Magazin» (Protokoll der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016). Des Weiteren ist es soweit ersichtlich unbestritten, dass insbesondere die Pflichten gemäss Art. 11 WG (Schriftlicher Vertrag) nicht eingehalten wurden. Dies letztlich unabhängig davon, wie sich die obligationenrechtliche Einordnung zeigt, ob also die fragliche Waffe dem Beschwerdeführer, seinem Sohn oder einem Dritten gehört. Es liegt mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Widerhandlung gegen Art. 34 WG vor. Der für eine Beschlagnahme notwendige Deliktskonnex ist gegeben.