Es kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Der Beschwerdeführer übersieht, dass der beschlagnahmte Gegenstand unabhängig davon eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG darstellt, ob es sich um ein Soft-Air- Gewehr (spezielle Art der Druckluftwaffe), eine Waffe mit Platzpatronen («Schreckschusswaffe»), ein Gewehr mit Knallmunition auf Blister (sog. «Chäpsli-Gewehr») oder eine reine Spielzeugwaffe ohne weitergehende Funktion handelt.