a WG erhalten Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Waffenerwerbsschein. Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes finden sich in Art. 34 ff. WG. So legt etwa Art. 34 Abs. 1 Bst.