10 Abs. 1 Bst. e WG). Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) überträgt, muss die Identität und das Alter des Erwerbers anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen. Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 entgegensteht (Art. 10a Abs. 1 f. WG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a WG erhalten Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Waffenerwerbsschein.