Es handle sich somit um einen Zufallsfund. Die Polizei habe bereits bei der Hausdurchsuchung festgestellt, dass es sich nicht um ein echtes Gewehr handle und dass das Spielzeuggewehr defekt gewesen sei. Zudem habe sich die Polizei weder nach dem entsprechenden Vertrag noch über die Besitzverhältnisse erkundigt. Der Besitz einer solchen Waffe sei nicht per se unzulässig. Jedenfalls habe die Polizei aufgrund der Art der Aufbewahrung nicht auf eine missbräuchliche Verwendung schliessen können. Die Beschlagnahme sei nicht durch den Beschlagnahmebefehl gedeckt gewesen. Die Mitnahme sei rechtswidrig gewesen.