Im Übrigen sei die ursprüngliche Beschlagnahme anlässlich der Hausdurchsuchung unzulässig gewesen. Die Hausdurchsuchung sei aufgrund des Vorwurfs des (evtl. versuchten) Diebstahls, des (evtl. versuchten) Betrugs oder der (evtl. versuchten) Veruntreuung erfolgt; nicht jedoch aufgrund der Vermutung des Verstosses gegen das Waffengesetz. Zudem sei die Beschlagnahme nicht durch den Zweck gedeckt gewesen (vgl. Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016). Es handle sich somit um einen Zufallsfund.