Die fehlende Schriftlichkeit sei kein Indiz für eine spätere missbräuchliche Verwendung. Eine definitive Beschlagnahme sei gemäss Art. 31 Abs. 2 WG nur zulässig, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung bestehe, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt worden seien. Dies sei nicht erfüllt, da das Spielzeuggewehr funktionsunfähig und nach der Übergabe durch den Onkel nie ausser Haus gebracht worden sei. Im Übrigen sei die ursprüngliche Beschlagnahme anlässlich der Hausdurchsuchung unzulässig gewesen.