Der Sohn habe nicht berechtigt und verpflichtet werden können. Der Onkel habe jedoch den Gewahrsam über das Spielzeug aufgegeben, weshalb dieses im Haushalt des Beschwerdeführers verblieben sei. Der Beschwerdeführer habe sich die Sache angeeignet, weshalb sie nun in seinem Eigentum stehe. Der Schluss, dass wegen des unrechtmässig erworbenen Spielzeuggewehrs eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben sei, sei falsch. Der Beschwerdeführer und der Onkel hätten keine Kenntnis von Vorschriften über den Erwerb eines solchen Spielzeugs gehabt. Die fehlende Schriftlichkeit sei kein Indiz für eine spätere missbräuchliche Verwendung.