4 werden, ob es sich um eine Waffe handle, die unter das Waffengesetz falle. Da es sich nicht um ein Soft-Air-Gewehr handle, sei es keine Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. g Waffengesetz (WG; SR 514.54). Korrekt sei, dass einer gültigen Schenkung an den Sohn des Beschwerdeführers der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG entgegengestanden sei. Das Verpflichtungsgeschäft weise somit einen Mangel auf. Der Sohn habe nicht berechtigt und verpflichtet werden können.