Der Bericht der Kantonspolizei enthalte keinerlei Angaben darüber, welche Munition mit welcher Durchschlagskraft und mit welcher Technik verschossen werden könne. Das Spielzeuggewehr habe weder einen Batteriesatz noch einen Gasbehälter. Die Feder sei einzig für den Auswurf der Imitationspatronen entworfen worden. Zudem sei die Waffe defekt beziehungsweise fehle am Griffstück ein Haltebolzen. Die Waffe sei vom Beschwerdeführer absichtlich beschädigt worden, damit keine Platzpatronen verschossen werden könnten. Sie sei funktionsunfähig. Es müsse (sofern den nachfolgenden Ausführungen nicht gefolgt werde) abgeklärt