5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, der Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 1. September 2017 sei ihm erst nach Einreichung der Beschwerde – mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2017 – zur Kenntnis gebracht worden. Er bestreite nach wie vor, dass es sich um eine Soft-Air-Waffe handle. Es sei ein Spielzeuggewehr mit Platzpatronen, ein sogenanntes «Chäpsi- Gewehr», was die Polizisten bereits anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellt hätten. Der Bericht der Kantonspolizei enthalte keinerlei Angaben darüber, welche Munition mit welcher Durchschlagskraft und mit welcher Technik verschossen werden könne.