Die Beschlagnahme erweist sich ausserdem als verhältnismässig. Sollte sich schliesslich im Rahmen der laufenden Ermittlungen herausstellen, dass die Waffe nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eingezogen werden kann, würde sie der Kantonspolizei zur Durchführung des verwaltungsrechtlichen Beschlagnahme- bzw. Einziehungsverfahrens nach Art. 31 WG zugeführt.