Damit ist der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen als etwa im Beschluss BK 11 148 vom 30. August 2011, wo die sichergestellte Waffe in keinem Zusammenhang mit einem Strafverfahren stand (E. 3). Weiter besteht bei einer unrechtmässig erworbenen Softairwaffe, die mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann und darum dem Waffengesetz untersteht, eine künftige Gefährdung für die öffentliche Ordnung, sollte diese im Besitz des Beschwerdeführers verbleiben. Die Beschlagnahme erweist sich ausserdem als verhältnismässig.