263 Abs. 1 Bst. d StPO, wobei die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als Anlasstat zu verstehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 2.4). Damit ist der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen als etwa im Beschluss BK 11 148 vom 30. August 2011, wo die sichergestellte Waffe in keinem Zusammenhang mit einem Strafverfahren stand (E. 3).