11 Abs. 1 WG) und die inhaltlichen Angaben im Vertrag (Art. 11 Abs. 2 WG) ausserdem keinen Sinn ergeben. Weil für die Übertragung der Waffe kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, liegt ein Verstoss gegen das Waffengesetz im Sinn von Art. 34 Abs. 1 Bst. d WG vor. Entsprechend hat die regionale Staatsanwältin in der angefochtenen Verfügung erkannt, dass die Bestimmungen des Waffengesetzes verletzt sind und in diesem Sinn die Beschlagnahme der Waffe begründet. Damit hat sie faktisch ein Strafverfahren gegen Unbekannt eröffnet. Die Beschlagnahme erfolgte schliesslich gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst.