Beim Vertrag nach Art. 11 WG handelt es sich um einen Vertrag des Privatrechts, welcher aber durch das WG weiteren Bedingungen unterliegt (ETTER, in: Handkommentar Waffengesetz [WG], 2016, N 8 ff. zu Art. 11, auch zum Folgenden). Der Begriff des «schriftlichen Vertrags» ist ein dynamischer Verweis auf das OR, weshalb die Schriftform Gültigkeitserfordernis eines Vertrags über den Erwerb einer Waffe ist (Art. 11 Abs. 1 OR). Würde zum Erwerb einer Waffe auch ein mündlicher Vertrag ausreichen, würden die Bestimmungen über die Aufbewahrung des Vertrags (Art. 11 Abs. 1 WG) und die inhaltlichen Angaben im Vertrag (Art.