3 Hinzu kommt, dass für jede Übertragung einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen ist, der von jeder Partei mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden muss (Art. 11 Abs. 1 WG). Abs. 2 dieser Bestimmung regelt dabei, welche Angaben der Vertrag enthalten muss. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Beschlagnahme rechtfertige. Diese Rechtsauffassung kann nicht geteilt werden. Beim Vertrag nach Art.