32 Abs. 1 OR). Der minderjährige Sohn kann aber die Waffe aufgrund des genannten Hinderungsgrundes (Minderjährigkeit) nicht erwerben. Indem ihm die Waffe dennoch geschenkt wurde, liegt allenfalls ein Verstoss im Sinn von Art. 33 Abs. 1 Bst. b WG vor, zumindest aber im Sinn von Art. 34 Abs. 1 Bst. c WG. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Waffe immer im Haus geblieben und nicht aus dem Haus geführt worden ist, wie es der Beschwerdeführer behauptet.