Der Beschwerdeführer behauptet nun, nicht etwa sein Sohn D.________, sondern er selber habe als Vertreter seines Sohnes die besagte Waffen geschenkt erhalten. Sein Sohn sei weder im Zeitpunkt der Schenkung noch heute urteils- und handlungsfähig. Entsprechend sei der Schenkungsvertrag mit den Eltern abgeschlossen worden. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Eltern den Sohn in diesem Schenkungsgeschäft vertreten hätten, so wäre doch der Sohn und nicht etwa die Eltern durch das Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet worden (Art. 32 Abs. 1 OR).