10 Abs. 1 Bst. e WG dürfen zwar Imitations- und Softairwaffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, ohne Waffenerwerbsschein erworben werden. Die Waffe darf aber nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG entgegensteht (Art. 10a Abs. 2 WG). Ein Hinderungsgrund liegt etwa darin, dass die empfangende Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (Art. 8 Abs. 2 Bst. a WG). Der Beschwerdeführer behauptet nun, nicht etwa sein Sohn D.__