4. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert in der Sache wie folgt: 2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es handle sich bei der beschlagnahmten Waffe um eine Imitationswaffe ohne jegliche Funktion. Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe vom 1. September 2017 ergibt sich indessen, dass es sich bei der beschlagnahmten Imitationswaffe um eine Softairwaffe handelt, die dem Waffengesetz (WG) unterliegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG). Dieser Bericht ist aktenkundig. 3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst.