Der Beschwerdeführer werde die Spielzeugwaffe nicht missbräuchlich verwenden. Insbesondere habe er nie die Intention gehabt, sie innerhalb oder ausserhalb des Haushaltes zu verwenden oder eine Person zu verletzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2). Es fehlten die geforderten Anhaltspunkte, sodass eine negative Prognose für einen Missbrauch gefällt werden könnte, weshalb eine präventive Beschlagnahme unzulässig sei.