Es gebe keine Anhaltspunkte, dass in Zukunft eine missbräuchliche Verwendung gegeben sein könnte. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau seien sich einig, dass der Sohn damit nicht spielen solle. Deshalb sei das Spielzeuggewehr ausserhalb der Reichweite des Sohnes verpackt in einem Plastiksack gelagert worden. Sollte der Onkel zu Besuch kommen und sich nach der Waffe erkundigen, könne sie ihm gezeigt und sodann wieder versorgt werden. Der Beschwerdeführer werde die Spielzeugwaffe nicht missbräuchlich verwenden.