Die Verweigerung der Staatsanwaltschaft, die Waffe herauszugeben, stelle eine Bevormundung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau dar. Zudem habe der Beschwerdeführer verantwortungsbewusst gehandelt, indem er sich bei der Waffenkammer Basel-Stadt erkundigt habe, ob der Besitz einer solchen Waffenimitation ein Problem sei. Eine missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer sei nicht nachgewiesen. Die Waffe sei nie aus dem Haushalt entfernt worden. Es sei nie eine Person damit bedroht oder verletzt worden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass in Zukunft eine missbräuchliche Verwendung gegeben sein könnte.