2 Entsprechend sei der Schenkungsvertrag mit den Eltern abgeschlossen worden und die Eltern verfügten über das Spielzeug im Rahmen ihrer elterlichen Erziehungspflichten. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, das Spielzeug seinem Sohn zu überlassen. Die Verweigerung der Staatsanwaltschaft, die Waffe herauszugeben, stelle eine Bevormundung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau dar.