3. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst Folgendes vor: Die Waffe sei ein Spielzeug und gehöre seinem Sohn (Jg. 2014). Sie sei ihm von seinem Onkel geschenkt worden. Aus Anstand habe er, der Beschwerdeführer, das Geschenk nicht ablehnen wollen. Er habe es indes vor seinem Sohn versteckt. Der Onkel habe sich bereits mehrfach nach dem Verbleib der Spielzeugwaffe erkundigt. Der Beschwerdeführer möchte vermeiden, den Grund für das Verschwinden des Gewehrs – das Strafverfahren – einem Familienmitglied mitzuteilen. Es handle sich nicht um eine Soft-Air-Waffe, sondern nur um ein Spielzeug.