Am 25. September 2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 30. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.