Am 30. August 2017 verlangte der Beschwerdeführer diesen Gegenstand heraus, was ihm mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 5. September 2017 verweigert wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2017 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2017 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die mit Beschlagnahmeverfügung vom 15. September 2016 unter A3 des Beschlagnahmeprotokolls vom 9. Mai 2016 beschlagnahmte Langwaffe inkl. Magazin (tatsächlich Imitationswaffe) herauszugeben.