Diese wird entsprechend der Kostennote von Fürsprecher B.________ festgesetzt auf CHF 1‘194.80 (inkl. Auslagen, nicht mehrwertsteuerpflichtig) und praxisgemäss vom Kanton Bern entrichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) erweist sich damit als gegenstandslos, soweit es ein solches mit Blick auf Art. 132 StPO überhaupt vorstellbar ist. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.