9 such um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da die Frage nach der Aussichtslosigkeit ihrer Zivilklage beziehungsweise ihrer Anträge auch in diesem Verfahren bejaht werden muss. Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin allerdings moderat gehalten. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese wird entsprechend der Kostennote von Fürsprecher B.___