9. Abzuweisen ist im Übrigen der Verfahrensantrag des Beschuldigten, es sei darüber zu entscheiden, ob die Akten des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigen hängigen Ehescheidungsverfahrens als Beweismittel zu edieren seien. Eine Edition dieser Akten scheint nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens – umfassende Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann – sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Ge-