Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert zutreffend, dass die Beschwerdeführerin zwar tatsächlich bereits in ihrer Anzeige um anwaltliche Vertretung ersucht habe, die Sachlage damals allerdings noch zu wenig liquide gewesen sei, um beurteilen zu können, ob die Zivilklage aussichtsreich und der Beizug eines Anwaltes zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwendig sein könnte. Die Staatsanwaltschaft hat das mit Anzeige vom 30. Mai 2016 gestellte Gesuch denn auch nicht übersehen, wie aus der am 6. Juli 2016 – also noch vor der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin – erstellten Aktennotiz über