Was die Beschwerdeführerin dagegen in ihren Rechtsmittelschriften vorbringt, überzeugt nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert zutreffend, dass die Beschwerdeführerin zwar tatsächlich bereits in ihrer Anzeige um anwaltliche Vertretung ersucht habe, die Sachlage damals allerdings noch zu wenig liquide gewesen sei, um beurteilen zu können, ob die Zivilklage aussichtsreich und der Beizug eines Anwaltes zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwendig sein könnte.